(CIS-intern) – Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat am 4. September 2014 in der Berufungsinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt: Die Nutzung von Facebook-Fanpages durch Unternehmen ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht bekräftigte damit die Auffassung der IHK Schleswig-Holstein. Die IHK hatte sich in diesem Musterprozess vor ihre Mitgliedsunternehmen gestellt.
“Auch schleswig-holsteinische Unternehmen können, wie alle anderen Unternehmen in Deutschland und Europa, soziale Netzwerke wie Facebook als Kommunikations- und Vertriebskanal nutzen”, so Marcus Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Drohung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) gegen Unternehmen, Bußgelder zu verhängen, sollten die Fanseiten nicht deaktiviert werden. “Mit diesem Urteil sind Drohungen gegenüber Unternehmen oder Behauptungen, Unternehmen würden sich rechtswidrig verhalten, nun endgültig der Boden entzogen”, so Schween. “Durch das Urteil ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit hergestellt worden”, so Schween weiter, “ich gehe auch davon aus, dass das ULD sich zukünftig im Ton mäßigt, wenn es sich zur Verwendung von Fanpages äußert.” Schließlich sichere das Urteil gleiche Wettbewerbsbedingungen für schleswig-holsteinische Unternehmen im Vergleich zu in- und ausländischen Wettbewerbern.
Der Datenschutz ist für die Wirtschaft in Schleswig-Holstein von erheblicher Bedeutung. Richtig verstandener Datenschutz müsse aber auch Innovationen zulassen und an die aktuellen Herausforderungen angepasst werden.
PM: IHK Kiel
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