Progressionsvorbehalt und Steuererklärung

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kielszene
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(Werbung) – Als Steuerpflichtiger muss man sich schneller mit den Herausforderungen des Progressionsvorbehalts auseinandersetzen als es einem liebt ist. Die meisten Menschen kennen zwar diesen Begriff, können in der Praxis jedoch nur wenig damit anfangen. Wenn es aber zu einer Aufforderung zur Übermittlung einer Steuererklärung kommt, wird man damit befasst. Selbst unselbständig beschäftige wird es unter Umständen betreffen. Im Prinzip handelt es dabei um einen steuerfreien Betrag (sprich einen Einkommensteil), der aber für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden muss. Wenn Sie zum Beispiel während des Jahres ein arbeitsloses Einkommen erhalten haben, zudem aber im gleichen Jahr einer Beschäftigung nachgegangen sind, dann wird sich die gesamte Steuerbelastung über den Progressionsvorbehalt berechnen lassen. Der steuerfreie Teil wird zwar nicht besteuert, wird aber zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen.

Foto: von Capri23auto auf Pixabay

Progressionsvorbehalt mit kurzem Beispiel erklärt

Am besten lässt sich der Progressionsvorbehalt anhand eines kurzen Beispiels erklären. Wenn Sie also etwa im Jahr EUR 5.000 durch ein arbeitsloses Einkommen erhalten haben, weiters jedoch EUR 20.000 im Jahr verdient haben, dann wird der Steuersatz von EUR 25.000 bemessen. Die EUR 5.000 werden aber nicht besteuert und sind damit steuerfrei. Dieser Betrag wird nur zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen. Das ist nur ein kurzes Beispiel zur Veranschaulichung. Es gibt weitaus komplexere Beispiele. Insbesondere wenn es um internationale Sachverhalte und damit um internationale Beschäftigungsverhältnisse geht, wird es komplex.

Lohnabrechnung mit kompetentem Partner gestalten

Es braucht Spezialisten, die sich mit dem Thema befassen können und erfahren mit verschiedenen Sachverhalten haben. Wenn Sie einen erfahrenen Partner beauftragen, wird sich dieser um alles weitere zum Progressionsvorbehalt kümmern. Im Internet findet man weitere Tipps und Tricks zu diesem Thema. Man darf nicht vergessen, dass das Jahr am 31. Dezember endet. Viele Leser werden nun meinen, dass sie das ohnedies wissen. Was aber gemeint ist aus steuerlicher Sicht, dass der Sachverhalt nicht mehr verändert und gesteuert werden kann. Man sollte sich also rechtzeitig mit der eigenen steuerlichen Situation befassen, damit lästige Nachzahlungen verhindert werden können. Es kann auch unangenehm teuer werden. Vieles lässt sich nicht steuern, bestimmte Sachverhalte lassen sich jedoch vermeiden. Vor allem wollen die meisten Menschen eine klare finanzielle Situation vorfinden und nicht ungewisse Zahlungen erwarten dürfen.

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