Rastorf (ots) – Zwischen Freitag, den 12. und Sonntag, den 14.
Juli, findet in Rastorf ein Treffen eines Motorradclubs statt. Es
werden mehrere hundert Teilnehmer erwartet. Die Polizei wird im Vorfeld die Veranstaltung aufmerksam begleiten
und Kontrollen durchführen. Aus diesem Grund kann es im besagten
Zeitraum auf der Bundesstraße 202 zwischen Rastorfer Passau und
Wittenberger Passau zu Behinderungen kommen. Im Rahmen der “Null-Toleranz-Strategie” der Landespolizei
Schleswig-Holstein werden keine Rechtsverstöße und keine
Machtdemonstrationen von Rockerclubs geduldet. Insbesondere vor dem
Hintergrund möglicher Auseinandersetzungen rivalisierender
Rockergruppen werden verstärkte Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Die Polizeidirektion Kiel hat deshalb den Veranstaltungsraum zum
gefährlichen Ort i. S. des § 181 Abs. 1 Satz 1a LVwG erklärt. Damit
lassen sich folgende präventiv polizeiliche Maßnahmen durchführen:
Identitätsfeststellungen gemäß § 181 I Satz 2 Nr. 1 LVwG
Durchsuchungen von Personen gemäß § 202 I Nr. 3 LVwG Durchsuchungen
von Sachen gemäß § 206 I Nr. 1 LVwG Wir bitten um Verständnis, dass wir zur genauen Einsatztaktik und
zur Personalstärke keine Angaben machen. Oliver Pohl Rückfragen bitte an:
Polizeidirektion Kiel
Stabsstelle/Öffentlichkeitsarbeit
Gartenstraße 7, 24103 Kiel
Juli, findet in Rastorf ein Treffen eines Motorradclubs statt. Es
werden mehrere hundert Teilnehmer erwartet. Die Polizei wird im Vorfeld die Veranstaltung aufmerksam begleiten
und Kontrollen durchführen. Aus diesem Grund kann es im besagten
Zeitraum auf der Bundesstraße 202 zwischen Rastorfer Passau und
Wittenberger Passau zu Behinderungen kommen. Im Rahmen der “Null-Toleranz-Strategie” der Landespolizei
Schleswig-Holstein werden keine Rechtsverstöße und keine
Machtdemonstrationen von Rockerclubs geduldet. Insbesondere vor dem
Hintergrund möglicher Auseinandersetzungen rivalisierender
Rockergruppen werden verstärkte Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Die Polizeidirektion Kiel hat deshalb den Veranstaltungsraum zum
gefährlichen Ort i. S. des § 181 Abs. 1 Satz 1a LVwG erklärt. Damit
lassen sich folgende präventiv polizeiliche Maßnahmen durchführen:
Identitätsfeststellungen gemäß § 181 I Satz 2 Nr. 1 LVwG
Durchsuchungen von Personen gemäß § 202 I Nr. 3 LVwG Durchsuchungen
von Sachen gemäß § 206 I Nr. 1 LVwG Wir bitten um Verständnis, dass wir zur genauen Einsatztaktik und
zur Personalstärke keine Angaben machen. Oliver Pohl Rückfragen bitte an:
Polizeidirektion Kiel
Stabsstelle/Öffentlichkeitsarbeit
Gartenstraße 7, 24103 Kiel
Tel. +49 (0) 431 160 – 2010 bis 2012
Fax +49 (0) 431 160 – 2019
Mobil 1 +49 (0) 171 290 11 14
Mobil 2 +49 (0) 171 30 38 40 5
E-Mail: Pressestelle.Kiel.PD@polizei.landsh.de
Quelle: www.polizeipresse.de